Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 – Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Beratungen, Angebote, Lieferungen, Leistungen und Verträge der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners (Kunden) sind nur wirksam, wenn die Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Mündliche Nebenabreden finden keine Anwendung, wenn diese nicht schriftlich bestätigt werden.
2. Die AGB‘s der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen.
§ 2 – Angebot und Vertragsschluss
1. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Anderes bestimmt ist, sind unsere Angebote freibleibend. Verträge kommen daher erst zustande, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt oder die Ware ausgeliefert wird.
2. Für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, wenn eine solche erfolgt.
3. Unsere Angebote beinhalten die Lieferung ab Werk ohne Verpackung; soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt, sind Transport und Verpackung gesondert zu vergüten.
§ 3 – Leistungszeit
1. Liefer- oder sonstige Leistungszeiten sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart – als unverbindlich anzusehen.
2. Ist für die Lieferung oder Leistung eine Frist bestimmt, so beginnt diese – falls nicht anders vereinbart – mit dem Zeitpunkt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung; mangels einer solchen, mit Auftragsbearbeitung in unserem Hause.
3. Unsere Lieferpflicht ruht, solange sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet.
4. Soweit die Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG dem Kunden wegen einer Verzögerung zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet sind, beträgt dieser für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % – im Ganzen höchstens 5 % – des Auftragswertes der Gesamtlieferung. Einen höheren Schaden kann der Kunde nur gegen entsprechenden Nachweis und nur dann geltend machen, wenn die tatsächliche Schadenshöhe mehr als 25 % über dem pauschalierten Schadensersatz liegt.
§ 4 – Höhere Gewalt
1. Wird der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Kunden für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gem. §§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 2 BGB.
2. Vor Ablauf der gemäß vorstehender Nr. 1 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Kunde weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als drei Monate andauert. Er tritt ferner nicht ein, wenn der Kunde gem. § 323 Abs. 2 BGB ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Dauert das Leistungshindernis mehr als drei Monate an, so sind auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockade. Der höheren Gewalt stehen gleich: Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände.
§ 5 – Gefahrübergang
1. Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung an den Transporteur, auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn die Lieferung frei Bestimmungsort erfolgt.
2. Personen, die bei Abholung oder auf der Entladestelle den Lieferschein unterschreiben, gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestätigung des Empfangs der Ware bevollmächtigt.
§ 6 – Beschaffenheit der Ware
Soweit in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderen Schriftstücken auf Warenbeschreibungen, insbesondere Prospekte, Merkblätter oder Verarbeitungsanleitungen, Bezug genommen wird oder diese sonst in einen Vertrag einbezogen werden, ist damit eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der beschriebenen Ware nicht verbunden. Gleiches gilt für Beschreibungen in einschlägigen technischen Normen.
§ 7 – Untersuchung der Ware
1. Ist der Kunde Kaufmann, so hat er die Rüge gem. § 377 HGB spätestens eine Woche nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Ware, die Art der Abweichung bzw. des Mangels, der Liefertag sowie die Lieferscheinnummer anzugeben. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
2. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Kunde nicht verarbeiten oder einbauen. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir nicht für Schäden, die auf der Verarbeitung oder dem Einbau beruhen. Ferner hat der Kunde in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mangelbeseitigung aufgrund der Verarbeitung oder des Einbaus entstehen, zu tragen und uns ggf. zu ersetzen.
§ 8 – Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde nicht Verbraucher (§ 13 BGB), so gelten jedoch einschränkend die Bestimmungen der nachfolgenden Nr. 2 – 11.
2. Anspruch auf eine Prüfung bei Mängeln setzt ein vollständig ausgefülltes Reklamationsprotokoll voraus, sowie ein Nachweis des direkten Erwerbes wie Auftrags-, Lieferschein- oder Rechnungsnummer.
3. Ein Mangel liegt nicht vor bei Abweichungen oder Veränderungen, die sich im Rahmen der einschlägigen technischen Normen halten. Das gleiche gilt für handelsübliche, technisch unvermeidbare Abweichungen, soweit die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht beeinträchtigt wird.
4. Ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart, so stellt eine Abweichung hiervon einen nur unerheblichen Mangel dar, wenn die Eignung der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche sowie ein Rücktritt vom Vertrag wegen des Mangels ausgeschlossen.
5. Der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt sich auf eine Nachbesserung (Reparatur) der Ware, wenn diese dem Kunden zumutbar ist, insbesondere, wenn sie den Mangel in gleicher Weise zu beseitigen geeignet ist wie eine Neulieferung der Ware.
6. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Kunde erst berufen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben und seit der Mangelrüge mindestens drei Wochen verstrichen sind.
7. Eine vom Kunden gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist unangemessen, wenn sie weniger als 3 Wochen – gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Nachfristsetzung bei uns – beträgt. Nachfristen müssen schriftlich gesetzt werden.
8. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht oder es wird gesetzlich zwingend gehaftet. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9. Mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren alle Rechte des Kunden wegen des Mangels innerhalb von 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Es gilt ferner nicht, soweit von uns gelieferte oder montierte Ware für ein Bauwerk verwendet wird. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist
10. Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere als die geschuldete Ware oder eine andere als die geschuldete Menge geliefert wird.
11. Ersetzte Teile werden Eigentum der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG.
§ 9 – Gewährleistungsbedingungen bei Behältern oder Bauteilen
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigen herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum
2. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von 12 Monaten nach Gefahrenübergang des Liefergegenstandes an den Besteller.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung.
- Unsachgemäßer Umgang
- Nichteinhaltung von Einbauanleitungen
- Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte.
- Natürliche Abnutzung.
- Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.
4. Es wird keine Gewähr übernommen bei Nichtbeachtung von Sicherheitshinweisen oder Überschreitung der zulässigen Lastwerte.
5. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
6. Falls der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß und ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vornimmt, wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Zu den unter die Gewährleistung fallenden Reparaturarbeiten gehören auch Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (nach den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers), wenn sie im Zusammenhang mit der Behebung eines Gewährleistungsschadens erforderlich sind, nicht aber vom Hersteller vorgeschriebene oder empfohlene Wartungs-, Inspektions-, Reinigungs- oder Pflegearbeiten. Die Gewährleistung umfasst nicht die Übernahme von Kosten für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden (z. B. Abstellgebühren, Frachtkosten, Entsorgungskosten, Entschädigung für entgangene Nutzung, Folgeschäden an nicht gewährleisteten Bauteilen).
8. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für Verschleißteile wie:
- Dichtungen
- Pumpen
- Filter
- Filtersiebe
- Schläuche,
§ 10 – Haftungsbeschränkung
1. Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des durchschnittlich typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Vorstehende Nr. 1 und 2 gelten entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche aus den §§ 1 und 4 des Produkthaftungsgesetzes.
§ 11 – Preise
Preise gelten immer zzgl. jeweils gültiger MwSt. zur Zeit der Rechnungsstellung, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
Die Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG ist berechtigt, die jeweilige Preisliste maximal ein Mal pro Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht innerhalb von 2 Wochen zu. Dies wird ihm von der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.
§ 12 – Lieferbedingungen
1. Versand von Ersatzteilen
Ersatzteile sind in den meisten Fällen bei unseren Vertragshändlern vorrätig oder in Ausnahmen auch vom Werk lieferbar.
Der Versand erfolgt üblicherweise per Paketdienst. Die Kosten für den Versand müssen vom Kunden übernommen werden. Fehlerhafte Bauteile aus Reklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen an die Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG frei zurückgesendet werden. Nach Überprüfung der Bauteile durch unseren Vorlieferanten erfolgt bei Reklamationsanerkennung eine Gutschrift.
3. Fracht- und Transportkosten für Zusendung und Rücksendung der Bauteile müssen vom Kunden/Käufer übernommen werden.
§ 13 – Zahlung
1. Die Rechnungen der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur bei besonderer Vereinbarung gewährt. Skontofristen rechnen sich sodann ab Rechnungsdatum. Skontierfähig ist stets nur der Warenwert ohne Fracht- und Abladekosten
2. Alternativ dazu kann der Käufer der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG ein SEPA-Mandat erteilen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) beträgt beim SEPA-Basis-Lastschriftverfahren 6 Tage bei Erst- und Einmallastschriften und 3 Tage bei Folgelastschriften. Beim SEPA-Firmenlastschriftverfahren verkürzt sich die Vorabankündigung (Pre-Notification) auf 2 Tage. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG verursacht wurde.
3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Nachnahmesendungen abhängig zu machen (und zwar auch dann, wenn die Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG Lieferantenkredit eingeräumt hat), Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden bankübliche Zinsen auf den Rechnungsbetrag erhoben. Weitergehende Zins- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Weiterhin gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzuges.
4. Sind Teilzahlungen vereinbart und gerät der Kunde mit einer Rate mehr als 14 Tage in Rückstand, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig.
5. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ist die Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen – auch der nicht fälligen – Rechnungen zu verlangen.
7. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben wurden, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, die die Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich anerkannt hat oder die nicht rechtskräftig festgestellt worden oder zur rechtskräftigen Entscheidung reif sind.
§ 14 – Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG in Rechnung gestellte Betrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. § 12 Ziffer 1 S. 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß § 12 Ziffer 3 S. 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt seine gegen den Dritten oder den, den es angeht, zukünftig entstehenden Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Eingehende Zahlungen des Dritten werden erst auf die nicht an uns abgetretene Forderung verrechnet. Ist die Forderung des Kunden getilgt, so hat der Kunde die weiteren Zahlungen des Dritten auf die an uns abgetretene Forderung direkt an uns abzuführen.
5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. § 12 Ziffer 2 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i.S. von § 12 Ziffer 3, 4 und 5 tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruchs auf Kredit zu sichern.
7. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß § 12 Ziffer 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
9. Die für uns bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
10. Hat der Kunde bereits anderweitige Sicherheiten geleistet bzw. werden später weitere Sicherheiten geleistet, so können wir eine zusätzliche Sicherheit nach den Vorschriften des § 12 Ziffern 4 und 6 nur dann verlangen, wenn der realisierbare Wert aller Sicherheiten zusammen 110 % der gesicherten Kaufpreisforderung nicht übersteigt. Wird dieser Wert überstiegen, so hat der Kunde einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten. Zur Bewertung der Sicherheiten werden als Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut 140 % des Schätzwertes, bei zur Sicherheit abgetretenen Forderungen 140 % des Nennwertes zugrunde gelegt.
§ 15 – Schutzrechte und Werkzeuge
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, auch in digitaler Form, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für als „Vertraulich“ gekennzeichnete Unterlagen. Vor einer Weitergabe an Dritter, bedarf es einer schriftlichen Genehmigung.
2. Kopieren von Unterlagen gestatten wir nur für den internen Gebrauch.
3. Soweit wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von gestellten Teilen unseres Kunden liefern, haftet der Kunde dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Unser Kunde hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz für den entstandenen Schaden zu leisten.
4. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Kosten eventueller Rechtsstreite hat der Kunde zu übernehmen.
5. Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes, die von uns angefertigt oder beschafft werden müssen, bleiben in unserem Eigentum, auch wenn anteilige Kosten hierfür in Rechnung gestellt werden.
§ 16 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Geschäftssitz der Nautilus Wassersysteme GmbH & Co. KG.
2. Ist die Vertragspartei Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, werden die für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichte als zuständig vereinbart. Gleiches gilt, wenn die Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt den Kunden nach unserer Wahl bei den für ihn zuständigen Gerichten zu verklagen.
3. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gelten sodann in Ergänzung die gesetzlichen Regelungen.
AGB ’s Stand 11.08.2023